In den folgenden Abschnitten finden Sie Antworten zu den Fragen, die uns am häufigsten von Seiten unserer Kunden und Interessenten gestellt werden. Wir haben uns große Mühe gegeben, die von uns gesammelten Fragen hier leicht und verständlich für Sie zu beantworten. Wir legen dabei großen Wert auf eine offene Kommunikation um mögliche Missverständnisse jeglicher Art schon im Voraus vorzubeugen.
Sollten Sie noch weitere Fragen haben, so zögern Sie nicht uns zu kontaktieren, wir gehen gerne auf alle Ihre Fragen ein. Nutzen Sie hierzu das Kontakt Formular, oder greifen Sie einfach direkt zum Telefon und rufen Sie uns an!
Fragen zu der finanziellen Unterstützung der Pflegekasse
„Übernimmt die Pflegeversicherung anteilige Kosten?“
Dies ist abhängig davon, ob Ihnen bereits ein Pflegegrad anerkannt wurde bzw., ob Sie ein Pflegegrad bekommen. Die 24 stündige Betreuung hat aus Sicht der Pflegekasse den gleichen Status, als würden Sie die Leistungen selbst erbringen. Für Ihre selbst organisierte Betreuungskraft, welche auch Tätigkeiten der Grundpflege ausübt, können Sie Finanzmittel beantragen.
Pflegegeld bei häuslicher Pflege ab 01.01.2024
Pflegegrad 1 = monatlich 125,- € nur für Betreuungs- und Entlastungsleistungen sowie monatlich 40,- € für die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch & Zuschüsse für Anschluss und Betreib eines Hausnotrufsystems, ein sog. technisches Pflegehilfsmittel monatlich 25,50 €.
Pflegegrad 2 = monatlich 332,- € / mit & ohne eingeschränkter Alltagskompetenz
Pflegegrad 3 = monatlich 573,- € / mit & ohne eingeschränkter Alltagskompetenz
Pflegegrad 4 = monatlich 765,- € / mit & ohne eingeschränkter Alltagskompetenz
Pflegegrad 5 = monatlich 947,- € / mit & ohne eingeschränkter Alltagskompetenz
Zusätzliche Betreuungsleistungen:
Bei einer vorliegenden Demenz sowie bei Anerkennung eines erheblichen Betreuungsbedarfs durch die Pflegekasse können zusätzliche Betreuungsleistungen in Höhe von 125,- € pro Monat bewilligt werden.
Diese Leistungen können u. a. dafür verwendet werden, die Betreuungslücken durch Freizeiten der polnischen Betreuungskraft zu finanzieren.
„Gibt es weitere Leistungen, die beantragt werden können?“
Ja, bei Krankheit oder Urlaub der pflegenden Person gewährt die Pflegekasse Zuschüsse für die Kurzzeitpflege. Dafür stehen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 pro Jahr 1.774,-€ für bis zu acht Wochen zur Verfügung. Für die Verhinderungspflege können weiterhin nur 806,-€ aus der Kurzzeitpflege für die Verhinderungspflege genommen werden.
„Kann ich die Betreuung steuerlich als Aufwand absetzen?“
Sie können die Kosten für die Betreuungskraft steuerlich geltend machen. Kosten bis maximal 20.000 EUR sind ansetzbar. Die maximale Steuergutschrift beträgt aktuell 4.000 EUR, d. h. Sie können maximal 4.000 EUR von Ihrer Steuerschuld abziehen. Jedoch ist eine Minusgutschrift nicht möglich (wenn Sie also gar keine Steuern zahlen, können Sie die Kosten auch nicht abziehen).
Natürlich können wir keine Steuerberatung anbieten. Deshalb sollten Sie nach Möglichkeit einen Steuerberater zu Rate ziehen.
„Sind die Osteuropäischen Betreuungskräfte sozialversichert?“
Die entsendeten 24h-Betreuungskräfte sind bei einem unserer polnischen Kooperationspartner angestellt und zahlen in Polen die Steuern, Sozialabgaben und Beiträge zur Krankenversicherung.
„Üben die Osteuropäischen Betreuungskräfte ihre Tätigkeit legal aus?“
Wir kontrollieren ständig die aktuellen Vorschriften und können so die Legalität der 24h-Betreuung garantieren. Die von uns vermittelten 24h-Betreuungskräfte sind nicht selbstständig, sondern Angestellte in Polen und somit legal entsendet. Sie verfügen über die notwendige Bescheinigung A1. Die Entsendung geschieht auf der Grundlage des Entsendegesetzes. Durch die von den deutschen Behörden geforderte Bescheinigung A1 ist sichergestellt, dass die Entsendung legal ist und alles korrekt abläuft. Die entsendete Pflegekraft wird im Rahmen der EU-Dienstleistungsfreiheitsrichtlinie, der Beschäftigungsverordnung BeschV, der Niederlassungsfreiheit (Art. 43-48 EGV) und dem Entsendegesetz des Heimatlandes innerhalb der Europäischen Union tätig.
"Information zur Bescheinigung A1 (vormals E 101) in der 24h Pflege & Betreuung"
Die Bescheinigung A1 kommt im Sozialversicherungsrecht im Bereich des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und der Europäischen Gemeinschaften (EG) zum Einsatz. Mit der Bescheinigung A1 weist der jeweilige Arbeitnehmer dem Arbeitgeber im Gastland nach, dass die Rechtsvorschriften zu sozialer Sicherheit nicht gelten. Somit ist der Arbeitgeber/Auftragsgeber im Gastland von der Sozialversicherungspflicht befreit, d.h. es sind in diesem Fall keine Meldungen zur Sozialversicherung nötig. Für den Arbeitgeber im Heimatland stellt es jedoch eine Verpflichtung dar, die Sozialversicherung entsprechend der im Wohnstaat geltenden Formalien durchzuführen.
Im MiLoG (Mindestlohngesetz) heißt es dazu: „Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland sind verpflichtet, ihren im Inland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des Mindestlohns … zu zahlen.“
Mindestlohnpflichtig sind auch Bereitschaftsdienste, also die Zeiten in denen sich ein Arbeitnehmer außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhält, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen. Der Arbeitnehmer kann während der Bereitschaft seine Zeit weitgehend frei gestalten, muss jedoch unverzüglich seine Tätigkeit aufnehmen können.
Nicht mindestlohnpflichtig sind Zeiten der Rufbereitschaft. Eine Rufbereitschaft liegt regelmäßig dann vor, wenn sich der Arbeitnehmer auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufzuhalten hat, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Häufig wird vereinbart, dass der Arbeitnehmer telefonisch (in der näheren Umgebung) erreichbar sein soll.
„Welche Voraussetzungen für die Unterbringung der Osteuropäischen Betreuungskraft müssen gegeben sein?“
Die Betreuungskraft muss ein eigenes, separates Möbliertes Zimmer mit einem Fernseher zur Verfügung bekommen. Sofern kein eigenes Bad vorhanden ist, nutzt die Betreuungskraft gemeinsam mit der/dem Betreuten das Bad. Es ist wünschenswert, dass die Betreuungskraft Zugang zu einem Festnetztelefon & zum Internet bekommt. Ein Internetzugang ist heutzutage Standard er ermöglich unseren Betreuungskräften mit Ihrer eigenen Familie und Freunden im Heimatland zu korrespondieren, Musik zuhören, TV zu gucken oder einfach mal eine Online-Überweisung auszuführen.
„Wie lange wohnt die Osteuropäische Betreuungskraft zusammen mit mir?“
Der gewünschte Zeitraum der Betreuung wird mit Ihnen individuell vereinbart und ist bereits ab einem Monat Dauer möglich. In der Regel beträgt der Betreuungszeitraum mit derselben Betreuungskraft 2 Monate. Es gibt keine Zeitliche Begrenzung solange die Betreuungskraft legal Entsendet ist also einen Gültigen A1-Schein besitzt, kann sie auch über mehrere Monate am Stück in Deutschland arbeiten, natürlich nur wenn Sie es selbst möchte.
„Welche Arbeitszeiten haben die 24 Stunden Pflege- und Betreuungskräfte?“
Die Bezeichnung 24-Stunden-Betreuungskraft bedeutet nicht, dass die von uns vermittelten Betreuungskräfte im wörtlichen Sinne 24 Stunden am Stück arbeiten, die Regelarbeitszeit beträgt 40 Wochenstunden. Da die Betreuungskräfte keine Roboter sind, brauchen Sie wie jeder andere Mensch im Berufsleben auch Ruhezeiten und Pausen. Neben den Arbeitszeiten gehört normalerweise eine ungestörte Nachtruhe von 8 Stunden sowie 3-4 Stunden Freizeit pro Tag. Wenn jedoch die Nächte durch Unruhe des Patienten oder Toilettengänge gestört sind, muss ihr die Möglichkeit gegeben werden, den Schlaf am nächsten Tag nachzuholen. Ansonsten kann eine langfristige Betreuung leider nicht gewährleistet werden.
„Wie wird der Freizeitausgleich der Betreuungskraft geregelt?"
Ein freier Tag oder ein freies Wochenende ist freiwillig und je nach Möglichkeit und Absprache mit der Betreuungskraft zu regeln. Dabei kann die Freizeit für die Betreuungskraft je nach Möglichkeiten in der Familie auch gesplittet werden. Zum Beispiel, wenn der Pflegebedürftige regelmäßig Besuch von Angehörigen oder bekannten bekommt, die sich um Ihn während der Abwesenheit/Pause der Betreuungskraft kümmern. Wenn der Pflegebedürftige an einem oder an zwei Tagen pro Woche in eine Tagesbetreuung geht, kann die Freizeit auch dadurch geregelt bzw. sehr gut ausgeglichen werden. Wenn die Betreuerin ihre Arbeit und Pflichten soweit erledigt hat, sind auch zwischendrin Ruhephasen möglich. Zum Beispiel, wenn der Pflegebedürftige bereits versorgt ist und nach dem Frühstück bis zur nächsten Mahlzeit noch Zeit ist. In dieser Zeit ist sie zwar rufbereit, wenn der Pflegebedürftige etwas braucht oder zur Toilette muss, dazwischen kann sie sich aber durchaus in ihr Zimmer zurückziehen und evtl. ihren Hobbys und Interessen nachgehen oder sich einfach ausruhen.
„Ersetzt eine Osteuropäische Betreuungskraft den ambulanten Pflegedienst?“
Nein! Wir empfehlen Ihnen, bestimmte Leistungen, die heute durch einen ambulanten Pflegedienst ausgeführt werden und die Sie mit der Pflege-/Krankenkasse abrechnen können, beizubehalten und auch weiter mit den bewährten örtlichen Sozialdiensten zu arbeiten. Denn: Die medizinische Behandlungspflege darf in Deutschland nicht von einer osteuropäischen Betreuerin ausgeübt werden, auch dann nicht, wenn sie hierfür ausgebildet ist. Betrachten Sie die polnische Betreuungskraft als Ergänzung zu den bestehenden Leistungen und unter dem Gesichtspunkt, dass Ihnen oder Ihren Angehörigen der schwere Gang ins Alten- oder Pflegeheim mit seinen hohen Kosten und den anderen Nachteilen erspart bleibt! Somit haben Sie eine kostengünstige und praktische Alternative.
„Was geschieht, wenn die Betreuungskraft krank wird?“
Bei eintretender Krankheit, die zu einer Abwesenheit der entsendeten Betreuungskraft führen würde, versuchen wir als Vermittler sofort gemeinsam mit Ihnen eine adäquate Lösung zu finden. Sollte keine Betreuungskraft im Rahmen der 24h Betreuung bei Ihnen vor Ort sein, fallen selbstverständlich auch keine Kosten an.
„Was geschieht, bei Problemen mit der Betreuungskraft?“
Bei Problemen mit der Betreuungskraft versuchen wir Selbstverständlich sofort mit Ihnen, und der Betreuungskraft vor Ort die Mängel zu beseitigen. Sollte eine einheitliche "Chemie" nicht mehr herstellbar sein, wird Ihre Betreuungskraft schnellst möglichst ausgewechselt. Die Erfahrungen haben aber gezeigt, dass man beiden Seiten mindestens 1 Woche Eingewöhnungszeit zugestehen sollte.
„Gibt es eine Kündigungsfrist?“
Der Vertrag kann jederzeit ohne Angaben von Gründen mit einer Frist von 4 Tagen gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der schriftlichen Form. Änderungen und Ergänzungen des Vermittlungsvertrages bedürfen ebenfalls der schriftlichen Form. Eine kostenlose Vertragsstillegung / Vertrags Pausierung ist selbstverständlich jederzeit möglich.
„Was macht die Betreuerin, wenn die hilfsbedürftige Person ins Krankenhaus muss?“
Bei Abwesenheit der zu betreuenden Pflegeperson (z.B. Krankenhausaufenthalt), bleibt der Vertragsbestand 2 Wochen unberührt bestehen. Es wird aber sofort mit Ihnen individuell das weitere Vorgehen besprochen und eine Lösung gesucht die beiden Seiten gerecht wird.
„Was passiert mit dem Vertrag, wenn die hilfsbedürftige Person verstirbt?“
Im Fall des Ablebens während der vereinbarten Vertragslaufzeit endet der Vermittlungsvertrag automatisch 4 Tage danach, ohne dass dieser einer schriftlichen Kündigung bedarf.