In den folgenden Abschnitten finden Sie Antworten auf die Fragen, die uns von unseren Kunden und Interessenten am häufigsten gestellt werden. Wir haben uns bemüht, diese Informationen für Sie leicht verständlich und übersichtlich aufzubereiten. Eine offene und transparente Kommunikation ist uns dabei besonders wichtig, um möglichen Missverständnissen bereits im Vorfeld vorzubeugen. Sollten Sie weitere Fragen haben, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren.
Wir nehmen uns gern Zeit für Ihr Anliegen und beantworten Ihre Fragen ausführlich.
Nutzen Sie hierzu das Kontakt Formular, oder greifen Sie einfach direkt zum Telefon und rufen Sie uns an!
Übernimmt die Pflegeversicherung anteilige Kosten?
Das ist davon abhängig, ob Ihnen bereits ein Pflegegrad anerkannt wurde bzw. ob Sie einen Pflegegrad erhalten.
Die 24-Stunden-Betreuung hat aus Sicht der Pflegekasse denselben Status, als würden Sie die Leistungen selbst organisieren. Für Ihre Betreuungskraft, die auch Tätigkeiten der Grundpflege übernimmt,
können Sie Leistungen der Pflegeversicherung beantragen.
Pflegegrad 1
• monatlich 131 € für Betreuungs- und Entlastungsleistungen
• zusätzlich monatlich 42 € für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
• Zuschüsse für einen Hausnotruf (technisches Pflegehilfsmittel): 25,50 € monatlich
Pflegegrad 2
• monatlich 347 €
Pflegegrad 3
• monatlich 599 €
Pflegegrad 4
• monatlich 800 €
Pflegegrad 5
• monatlich 990 €
(Die Beträge gelten jeweils unabhängig davon, ob eine eingeschränkte Alltagskompetenz vorliegt.)
Bei einer vorliegenden Demenz bzw. einem anerkannten erheblichen Betreuungsbedarf können zusätzliche Betreuungsleistungen in Höhe von 131 € pro Monat bewilligt werden. Diese können z. B. genutzt werden, um Betreuungszeiten während der Freizeit oder Abwesenheit der Betreuungskraft zu finanzieren.
Ja. Ab dem 1. Juli 2025 haben Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2, die zu Hause versorgt werden, Anspruch auf ein sogenanntes Entlastungsbudget in Höhe von bis zu 3.539 € pro Jahr (§ 42 SGB XI).
Dieser Betrag kann genutzt werden für:
• Kurzzeitpflege
• Verhinderungspflege
• oder eine Kombination aus beidem
Wichtig: Für die Verhinderungspflege ist es dann nicht mehr erforderlich, dass zuvor mindestens sechs Monate häusliche Pflege stattgefunden hat.
Ja. Sie können die Kosten für die Betreuungskraft steuerlich geltend machen.
Bis zu 20.000 € pro Jahr können berücksichtigt werden.
Die maximale Steuerermäßigung beträgt dabei 4.000 € pro Jahr.
Das bedeutet: Sie können bis zu 4.000 € von Ihrer Steuerschuld abziehen. Eine Auszahlung darüber hinaus (also bei nicht vorhandener Steuerschuld) erfolgt nicht.
Bitte beachten Sie: Wir dürfen keine Steuerberatung leisten. Lassen Sie sich im Zweifel von einem Steuerberater beraten.
Sind die osteuropäischen Betreuungskräfte sozialversichert?
Ja. Die entsendeten 24-Stunden-Betreuungskräfte sind bei einem unserer polnischen Kooperationspartner angestellt und zahlen in Polen ihre Steuern, Sozialabgaben sowie die Beiträge zur Krankenversicherung.
Üben die osteuropäischen Betreuungskräfte ihre Tätigkeit legal aus?
Ja. Wir verfolgen kontinuierlich die aktuellen rechtlichen Vorgaben und stellen sicher, dass die 24-Stunden-Betreuung legal erfolgt. Die von uns vermittelten Betreuungskräfte sind nicht selbstständig, sondern in Polen angestellt und werden von dort legal nach Deutschland entsendet.
Sie verfügen über die erforderliche Bescheinigung A1, die bestätigt, dass sie im Rahmen des europäischen Entsenderechts sozialversichert sind. Die Entsendung erfolgt auf Grundlage der EU-Dienstleistungsfreiheit sowie der jeweiligen nationalen Entsendegesetze.
Damit ist gewährleistet, dass die Tätigkeit der Betreuungskräfte rechtlich korrekt erfolgt.
Information zur Bescheinigung A1 (vormals E 101) in der 24-Stunden-Pflege und Betreuung
Die Bescheinigung A1 wird im Sozialversicherungsrecht innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums verwendet. Mit dieser Bescheinigung weist der Arbeitnehmer nach, dass weiterhin die Sozialversicherungsvorschriften seines Heimatlandes gelten.
Für Sie als Auftraggeber bedeutet das: In Deutschland besteht keine Sozialversicherungspflicht für die Betreuungskraft. Die Sozialversicherung wird weiterhin über den Arbeitgeber im Heimatland abgeführt.
Am 01.01.2015 wurde in Deutschland der allgemeine gesetzliche Mindestlohn eingeführt. Seitdem müssen alle in Deutschland tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mindestens nach diesem Mindestlohn bezahlt werden. Aktuell beträgt der Mindestlohn 13,90 € brutto pro Stunde und steigt zum 01. Januar 2027 auf 14,60 € brutto pro Stunde. Dieser Mindestlohn gilt selbstverständlich auch für osteuropäische Pflege- und Betreuungskräfte. Im Mindestlohngesetz (MiLoG) heißt es dazu:
„Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland sind verpflichtet, ihren im Inland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des Mindestlohns … zu zahlen.“
Mindestlohnpflichtig sind auch Bereitschaftsdienste. Das sind Zeiten, in denen sich eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer außerhalb der regulären Arbeitszeit an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhält, um bei Bedarf die Arbeit aufzunehmen. Die Zeit kann weitgehend frei gestaltet werden – es muss aber möglich sein, die Tätigkeit unverzüglich zu beginnen.
Nicht mindestlohnpflichtig ist dagegen die Rufbereitschaft. Diese liegt vor, wenn sich ein Arbeitnehmer außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einem selbst gewählten, dem Arbeitgeber mitgeteilten Ort aufhält und nur auf Abruf zur Arbeit kommen muss – oft verbunden mit der Pflicht, telefonisch erreichbar zu sein.
Welche Voraussetzungen für die Unterbringung der osteuropäischen Betreuungskraft müssen gegeben sein?
Die Betreuungskraft benötigt ein eigenes, separates und möbliertes Zimmer, idealerweise mit Fernseher. Sofern kein eigenes Bad vorhanden ist, wird
das Bad gemeinsam mit der zu betreuenden Person genutzt.
Wünschenswert ist außerdem der Zugang zu Internet. Ein Internetzugang ist heute nahezu Standard und ermöglicht der Betreuungskraft den Kontakt zur eigenen Familie, die
Nutzung von Online-Diensten und einfachen Freizeitangeboten wie Musik oder Filme.
Wie lange wohnt die osteuropäische Betreuungskraft mit mir zusammen?
Der Betreuungszeitraum wird individuell mit Ihnen abgestimmt und ist bereits ab einem Monat möglich. In der Regel bleibt dieselbe Betreuungskraft etwa zwei Monate im Einsatz.
Solange die Betreuungskraft legal entsendet ist (A1-Bescheinigung), kann sie — sofern sie dies selbst wünscht — auch über mehrere Monate am Stück in Deutschland arbeiten.
Welche Arbeitszeiten haben die 24-Stunden-Pflege- und Betreuungskräfte?
Der Begriff „24-Stunden-Betreuung“ bedeutet nicht, dass die Betreuungskraft durchgehend arbeitet. Die reguläre Arbeitszeit beträgt 40 Stunden pro Woche.
Wie jeder Arbeitnehmer benötigt auch die Betreuungskraft Ruhezeiten und Pausen. Üblich sind:
eine ungestörte Nachtruhe von etwa 9 Stunden
zusätzlich 3–5 Stunden Freizeit pro Tag
Sollten Nächte häufiger durch Toilettengänge oder Unruhe unterbrochen werden, muss die Möglichkeit bestehen, den Schlaf am nächsten Tag nachzuholen. Nur so kann eine dauerhafte, stabile Betreuung gewährleistet werden.
Wie wird der Freizeitausgleich der Betreuungskraft geregelt?
Freizeit wird individuell und einvernehmlich geregelt. Ein freier Tag oder ein freies Wochenende kann — je nach Möglichkeit — vereinbart werden. Häufig lässt sich Freizeit auch dann ermöglichen, wenn:
Angehörige zu Besuch kommen
der Pflegebedürftige zeitweise betreut ist
eine Tagespflege besucht wird
Versorgungszeiten bereits erledigt sind
Während solcher Ruhephasen kann sich die Betreuungskraft in ihr Zimmer zurückziehen, entspannen oder ihren Hobbys nachgehen. Sie bleibt dabei rufbereit, falls kurzfristig Hilfe benötigt wird.
Ersetzt eine osteuropäische Betreuungskraft den ambulanten Pflegedienst?
Nein. Wir empfehlen, dass Leistungen, die aktuell durch einen ambulanten Pflegedienst erbracht und über die Pflege- oder Krankenkasse abgerechnet werden, weiterhin in Anspruch genommen werden.
Die medizinische Behandlungspflege darf in Deutschland nicht von einer osteuropäischen Betreuungskraft übernommen werden – auch dann nicht, wenn sie dafür ausgebildet ist. Betrachten Sie die Betreuungskraft daher als Ergänzung zu den bestehenden Leistungen. So bleibt Ihnen oder Ihren Angehörigen häufig der Schritt in ein Alten- oder Pflegeheim erspart – und Sie haben eine menschliche und oftmals kostengünstige Alternative.
Was geschieht, wenn die Betreuungskraft krank wird?
Sollte die Betreuungskraft erkranken und deshalb ausfallen, suchen wir gemeinsam mit Ihnen kurzfristig nach einer passenden Lösung. Ist während dieser Zeit keine Betreuungskraft bei Ihnen tätig, fallen selbstverständlich auch keine Kosten an.
Was passiert bei Problemen mit der Betreuungskraft?
Sollten Schwierigkeiten auftreten, sprechen wir gemeinsam mit Ihnen und der Betreuungskraft, um Missverständnisse oder Mängel schnell zu klären. Wenn sich trotz Bemühungen zeigt, dass die „Chemie“ nicht stimmt, tauschen wir die Betreuungskraft kurzfristig aus.
Unsere Erfahrung zeigt jedoch, dass man beiden Seiten etwa eine Woche Eingewöhnungszeit geben sollte.
Gibt es eine Kündigungsfrist?
Ja. Der Vertrag kann jederzeit ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von 4 Tagen schriftlich gekündigt werden. Auch Änderungen oder Ergänzungen des Vermittlungsvertrages bedürfen der Schriftform. Eine kostenlose Vertragsunterbrechung bzw. Pause ist jederzeit möglich.
Was geschieht, wenn die hilfsbedürftige Person ins Krankenhaus muss?
Bei Abwesenheit der zu betreuenden Person – zum Beispiel während eines Krankenhausaufenthaltes – bleibt der Vertrag für zunächst zwei Wochen bestehen. Gemeinsam mit Ihnen besprechen wir umgehend das weitere Vorgehen und finden eine Lösung, die beiden Seiten gerecht wird.
Was passiert mit dem Vertrag, wenn die hilfsbedürftige Person verstirbt?
Im Todesfall endet der Vermittlungsvertrag automatisch vier Tage nach dem Ableben, ohne dass es einer schriftlichen Kündigung bedarf.